Der Steuergesetzgeber versucht durch unterschiedliche steuerliche Maßnahmen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen abzumildern. Dazu zählt neben den weitreichenden Änderungen des § 7g Einkommensteuergesetz (EstG) auch die verbesserte Abschreibungsmöglichkeit von beweglichen und digitalen Wirtschaftsgütern. Diese Maßnahmen im Bereich Steuern sollen die Liquidität von Unternehmen stärken. Interim Manager können dieses aktuelle Wissen in Mehrwerte für ihre Kunden wandeln. Im folgenden Beitrag zum Thema „Steuern – Liquidität – Interim Manager“ wollen wir von HANSE Interim Sie mit Unterstützung unseres Kooperationspartners Warth & Klein Grant Thornton im Rahmen der Rubrik AKTUELL unseres Blogs informieren.
Steuern sparen – Liquidität gewinnen – HANSE Interim informiert: Änderungen im §7g Einkommenssteuergesetz (EstG)

Die weitreichenden Änderungen des § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 eröffnen neue Gestaltungsmittel für mittelgroße Unternehmen.
Durch die Gesetzesänderung ergeben sich neue Möglichkeiten im Bereich des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibungen nach § 7g EStG. Die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter ermöglicht es den Unternehmen, Liquidität zurückzuhalten. Auf diese Weise verbessert sich die Eigenkapitalausstattung der Unternehmen. Hierdurch wird die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtert. § 7g Absatz 5 EStG eröffnet ferner die Möglichkeit von Sonderabschreibungen auf begünstigte Wirtschaftsgüter.
Die Corona-Pandemie führte bei vielen Unternehmen zum Gewinneinbruch. Durch die Einführung einer einheitlichen Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro durch das JStG 2020 kommen mehr Unternehmen in den Genuss eines Investitionsabzugsbetrags bzw. einer Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 und 6 EStG. Die einheitliche Gewinngrenze, die unabhängig von der Einkunftsart und von der Gewinnermittlungsmethode ist, gilt bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 enden, also in der Regel ab dem Wirtschaftsjahr 2020. Die bisher im Gesetz enthaltene Voraussetzung, wonach bilanzierende Steuerpflichtige ein Betriebsvermögen von maximal 235.000 Euro aufweisen dürfen, entfällt gänzlich.
Darüber hinaus flexibilisiert das JStG 2020 die Verwendbarkeit der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter. Nunmehr fallen auch zukünftig vermietete Wirtschaftsgüter in dessen Anwendungsbereich. Durch die Neuregelung des § 7g EStG erhöht sich auch die Grenze für die begünstigten Investitionskosten.
Unabhängig von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages für die zukünftige Anschaffung können für begünstigte Wirtschaftsgüter Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 20% der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Investition vorangeht, die Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschreitet. Gerade in der aktuellen Lage mit vielfach schlechter Gewinnsituation oder gar Verlusten in 2020 wird diese Sonderabschreibung für viele Betriebe in 2021 eröffnet sein. Insoweit wird eben nun nicht mehr auf die Größe des Betriebs, sondern ausschließlich auf den Gewinn im Vorjahr abgestellt.
Die weitreichenden Gesetzesänderungen im Rahmen des § 7g EStG sind aus unserer Sicht zu begrüßen. Die Neuregelung bietet gerade jungen Unternehmen (Start-Ups) aber auch etablierten mittelständischen Unternehmen neue Chancen. Die geschickte Anwendung der neuen Vorschrift kann wirtschaftliche Belastungen, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, abmildern. Zugleich erleichtert sie Investitionsentscheidungen in schwierigen Zeiten.
Steuern sparen – Liquidität gewinnen – HANSE Interim informiert: Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz

Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz bringt Unternehmen eine Renaissance des Wahlrechts für die degressive Abschreibung. Die bis zum Veranlagungszeitraum 2010 geltende Regelung zur degressiven Abschreibung wurde vom Gesetzgeber zur Abfederung der Corona-Pandemie wieder vorübergehend eingeführt.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden, besteht alternativ zur linearen Abschreibung nach § 7 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nunmehr die Möglichkeit, diese Güter degressiv abzuschreiben. Die jährliche degressive Abschreibung hat der Gesetzgeber jedoch gedeckelt. Gemäß § 7 Absatz 2 EStG beträgt diese 25% des Buchwertes, höchstens jedoch das 2,5-Fache der derzeit geltenden linearen Abschreibung. Das steuerliche Wahlrecht kann vom Unternehmen unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden. Weitere Voraussetzung für die degressive Abschreibung ist die Aufnahme des Wirtschaftsguts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis nach § 7a Absatz 8 EStG. Die Wahl der degressiven Abschreibung sollte nicht vorschnell erfolgen. Erst ab einer Nutzungsdauer von mindestens 5 Jahren ist die degressive Abschreibung gegenüber der linearen Abschreibung durch die Vorverlagerung des Abschreibungsvolumens vorteilhaft.
Durch die Minderung der Steuerlast in den ersten Jahren nach Anschaffung oder Herstellung ergibt sich durch die degressive Abschreibung bei einer Gewinnsituation ein positiver Liquiditätseffekt für den Steuerpflichtigen. Zu beachten ist, dass die degressive Abschreibung nicht für immaterielle Wirtschafsgüter anwendbar ist. Diese Güter werden steuerlich grundsätzlich als unbeweglich eingestuft und fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 7 Absatz 2 EStG.
Liquiditätsstärkung durch Änderung der Abschreibung auch für digitale Wirtschaftsgüter
Als weitere Maßnahme zur Liquiditätsstärkung war seit langem vom Gesetzgeber eine Verbesserung von Abschreibungen für digitale Wirtschaftsgüter geplant. Am 26. Februar 2021 veröffentlichte das BMF nun das Schreiben, das sich mit der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung befasst. In diesem BMF-Schreiben wird festgelegt, dass für materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie für immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ zukünftig eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. „Computerhardware“ im Sinne des BMF-Schreibens umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Unter „Software“ ist die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung zu verstehen. Dazu gehören ebenfalls die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben den Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Basierend auf dem neuen BMF-Schreiben können die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die betreffenden Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Das BMF-Schreiben findet erstmals Anwendung bei Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Die nun sehr schnelle Umsetzung der schon lange geplanten Verbesserung von Abschreibungsbedingungen für digitale Wirtschaftsgüter ist zu befürworten. Sie gibt Unternehmen zusätzliche Anreize, in digitale Wirtschaftsgüter zu investieren. Gleichzeitig stärkt diese Maßnahme im Gewinnfall die Liquidität von Unternehmen.
Wichtig hierbei ist, dass beide Maßnahmen für die steuerliche Gewinnermittlung gelten und unabhängig von der Handhabung in der Handelsbilanz gewählt werden können.
Wir vermitteln Ihnen gerne einen Kontakt zu unseren Experten von Warth & Klein Grant Thornton für Fragen insbesondere auch zu Gestaltungsmöglichkeiten.
Unser nächster Blog wird dann im gewohnten Rhythmus am
22.04.2021
erscheinen. Dann wieder mit einer Projektstory aus dem Bereich Textil-Retail – durch die anhaltende Pandemie und die Folgen des Lockdowns ein Dauerbrenner.
Ihr HANSE Interim-Team
Andreas Lau und Christian Heuermann
Geschäftsführung
Hoch inzteressant und sehr hilfreich
Sehr geehrter Herr Laschke,
es freut uns, Sie gut informieren zu können!
Ihr HANSE Interim Team