Paukenschlag für Sanierer – außerinsolvenzliche Sanierung ab 1. Januar 2021 möglich und weitere bedeutende Änderungen des Insolvenzrechts – das SanInsFoG tritt in Kraft
Zunächst einmal wünschen wir Ihnen ein gesundes, schönes und erfolgreiches neues Jahr. Auch in diesem Jahr wollen wir Sie mit unserem Blog zu Aktuellem, Wissen, Projektberichten aus der Praxis von Interim Managern und Marktanalysen zur Diskussion anregen.
Kaum hat das neue Jahr begonnen, ändert sich das rechtliche Umfeld für Sanierungen durch ein neues außerinsolvenzliches Verfahren erheblich. Überraschend hat der Gesetzgeber im Rekordtempo das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Regelungen, die einerseits den präventiven Restrukturierungsrahmen umfassen, andererseits das bestehende Sanierungs- und Insolvenzrecht fortentwickeln und ergänzen sollen. Ein wahrer Paukenschlag für Sanierer.
Bekanntlich sind die Insolvenzantragspflicht aussetzenden Bestimmungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie zum 31.12.2020 ausgelaufen, sofern Unternehmen nicht noch Insolvenz vermeidenden Anspruch auf die Gewährung von Hilfeleistungen (November-/ Dezemberhilfen) haben – in dem Fall gilt die Aussetzung noch bis Ende Januar 2021 (Verlängerung nicht auszuschließen). Der Gesetzgeber musste sich also schnell eine Anschlusslösung einfallen lassen, um eine Insolvenzwelle abzumildern und hat dies mit auf Basis von EU-Recht gegebenen Erfordernissen zur Einführung solch eines Verfahrens zeitlich verbunden.
Das außerinsolvenzliche Sanierungsverfahren
Der präventive Restrukturierungsrahmen heißt „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen″ und ist im Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) geregelt. Er bietet einen von einem Insolvenzverfahren unabhängigen gesetzlichen Rahmen zur Sanierung von Unternehmen ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Das Ziel des Verfahrens ist es dann auch, die drohende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen und die Bestandsfähigkeit sicher- bzw. wiederherzustellen – zu verstehen als nachhaltige Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit durch geeignete Maßnahmen.
Es bietet Schuldnern die Möglichkeit, grundsätzlich eine Restrukturierung außergerichtlich zu verfolgen und dabei einen Rahmen von Verfahrenshilfen zu nutzen. Eine Einbeziehung des Restrukturierungsgerichts ist aber bei Nutzung bestimmter Verfahrenshilfen notwendig. Kernelement ist ein Restrukturierungsplan, der den planbetroffenen Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt wird. Im Rahmen eines wohl überlegten Abstimmungsverfahrens in Gläubiger-Gruppen ist es möglich, den Restrukturierungsplan auch gegen den Willen einzelner Gläubiger(-gruppen) durchzusetzen. Ein Eingriff in Arbeitnehmerforderungen bleibt allerdings verwehrt. Ebenfalls verwehrt bleibt das im Referentenentwurf noch vorgesehene Instrument der gerichtlichen Beendigung von gegenseitigen, noch nicht beiderseitig vollständig erfüllten Verträgen. Ein den Prozess unterstützender sogenannter Restrukturierungsbeauftragter kann auf Wunsch des Schuldners oder einer 25%igen Mehrheit der Gläubiger bestimmt werden. Er muss gerichtlich bestellt werden: bei Nutzung bestimmter Stabilisierungsmaßnahmen, Eingriff in Rechte von KMU oder wenn der Plan nur gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden kann. (Wir erinnern hier auch an unseren Impulsvortrag „Eine Positionierungsoption? – Der CRO im Präventiven Restrukturierungsverfahren“, DDIM Kongress 11/2020)
Das gesamte Verfahren wird detailliert in über 100 Paragraphen geregelt.
Wesentliche Änderungen des geltenden Insolvenzrechts
Am bedeutendsten für die praktische Arbeit der Sanierungsmanager erscheint uns der nunmehr gesetzlich festgelegte Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit von 24 Monaten (§18 Ins-O), also nicht mehr laufendes und Folgegeschäftsjahr und für die Überschuldung von 12 Monaten (§19 Ins-O).
Ferner werden im Interesse der Gläubiger die Zugangsvoraussetzungen zum ESUG-Verfahren durch neue Antragsvoraussetzungen erhöht. So müssen zukünftig:
- ein Finanzplan für 6 Monate,
- ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens,
- eine Darstellung des Stands der Verhandlungen mit Gläubigern u.a.m.,
- eine Darstellung der Sicherstellung der insolvenzrechtlichen Kompetenz und
- ein Kostenvergleich Eigenverwaltung/Regelverwaltung mit Beantragung vorgelegt werden.
All diese Änderungen lassen vor dem Hintergrund der deutlich erhöhten Anzahl durch die Corona-Krise geschwächter Unternehmen ein spannendes Jahr für Sanierer erwarten – wie ist Ihre Meinung dazu?
Wir freuen uns auf eine angeregte Diskussion – gern hier in unserem Forum und kündigen unseren nächsten Blog zum Thema Digitalisierung in der Immobilienwirtschaft (Gewerbeimmobilien)
am 28.01.2021 an.
Ihr HANSE-Interim Team
Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, innerhalb der Krise, zumal andere Länder grundsätzlich länge Fristen gewähren.
Lieber Herr Lau,
ich wünsche Ihnen und Ihrem Team alles Gute zum neuen Jahr. Bleiben Sie gesund!
Ich denke, das STARUG wird aus folgenden drei Gründen keine besondere Bedeutung für die Sanierungspraxis haben:
1. Operative „harte“ Sanierungen lassen sich mit diesem außerinsolvenzlichen Instrument nicht praktizieren. Es ist ein Instrument, das nur auf die finanzwirtschaftliche Sanierung (Neuverhandlungen Kredite, Stundungen, „haircut“) abstellt, aber die Veränderung eines Geschäftsmodells nicht unterstützt. Es eignet sich nur für Unternehmen mit ‚robustem‘ Geschäftsmodell, das durch eine Krise wie die Corona-Pandemie einen einmaligen Schaden erlitten hat.
2. Der präventive Restrukturierungsrahmen sollte insbesondere KMU dabei helfen, sich außerhalb eines (teuren) Insolvenzverfahrens zu sanieren. Doch werden die Kosten für Unternehmensberater und für den Regulierungsbeauftragten zu hoch sein für Unternehmen mit einem Jahresumsatz <20 Mio. €. Erfahrene Fachanwälte äußerten bereits in Webinars die Einschätzung, dass es schwierig wird, eine fachliche qualifizierte anwaltliche Beratung zu einem Stundensatz von max. 250 € zu erhalten.
3. Großunternehmen werden in Zukunft deren COMI in die Niederlande verlegen, um ein entsprechendes Instrument zu nutzen, das aber geeigneter scheint.
Aus meiner Sicht ist das STARUG ein spezielles Instrument, das seine Anwendung erfahren kann, sofern ein Akkordstörer einen Kompromiß zu einer finanzwirtschaftlichen/ bilanziellen Sanierung blockiert, die am Verhandlungstisch gefunden wurde.
Viele Grüße
Ralf Holz
Hallo Herr Holz,
danke für Ihre Einschätzung, die wir durchaus teilen.
Ergänzend füge ich gerne an, dass wir mit unseren Anwälten davon ausgehen, dass das Instrument StaRUG als Druckmittel in aussergerichtlichen Verhandlungen an Nutzung gewinnen dürfte, um – Stichwort „Akkordstörer“ – noch vor Einleitung so eines Verfahrens zu vernünftigen Lösungen zu bewegen. Unsere Anwälte und wir bearbeiten bereits die ersten drei Fälle – vielleicht werden wir im Blog dazu mal berichten.
Herzliche Grüße
Andreas Lau
Den Paukenschlag höre ich nicht. Der Restrukturierungsbeauftragte ähnelt dem Sachwalter und wird sehr große Wahrscheinlichkeit kein Interim Manager aus unseren Reihen sein. Eventuell haben wir Chancen für den Sanierungsmoderator, der unter der Leitung des Restrukturierungsbeauftragten arbeitet. Auch das bleibt wahrscheinlich in Juristen- und Verwalterkreisen.
Herzliche Grüße
Dirk Tesche
Hallo Herr Tesche – da haben Sie völlig recht! Obwohl der Paukenschlag für Sanierer im allgemeinen schon zu hören ist, wird das StaRUG für Interim Manager eher keine großen Aufträge abwerfen. Haben Sie dazu in unserem Blog vom 26.11. das Video gesehen? Schauen Sie rein – es lohnt sich! Beste Grüße, Ihr HANSE Interim Team