Personengesellschaften

Beratungspraxis Unternehmenssteuern – Optionsmodell für Personengesellschaften

Das neue Körpersschaftssteuermodernisierungsgesetz ermöglicht Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sich künftig ertragssteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. In unserem Beitrag werden die Vorteile identifiziert, damit Sie für Ihr Unternehmen – auch als Interim Manager – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen können.

HANSE Interim präsentiert Ihnen heute einen Artikel unserer Kooperationspartners Warth & Klein Grant Thornton. Hier wird Wissenswertes für Interim Manager, CFOs und Berater im Bereich Unternehmenssteuer vermittelt.

Vorteile der Option für Personengesellschaften

Insbesondere für mittlere bis größere Familien-Personengesellschaften oder inhabergeführte Personengesellschaften ist die Option zur Körperschaftsteuer hochinteressant und kann zu nennenswerten steuerlichen Vorteilen führen.

Nach Maßgabe eines hohen Selbstfinanzierungsgrades und der verfolgten Strategie, erzielte Gewinne langfristig im Unternehmen zu belassen, bleibt es für die optierte Personengesellschaft in Bezug auf die laufende Ertragsbesteuerung zunächst bei dem Steuersatzniveau von Kapitalgesellschaften auf Gesellschaftsebene 15% Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag ) sowie rund 15 % Gewerbesteuer (variiert je nach Gemeinde). Zusätzliche Steuern entstehen nur im Fall einer – bis auf Weiteres optimalerweise nicht beabsichtigten – Entnahme der Gewinne durch die Gesellschafter. Solch ein liquiditätsschonender und investitionsfreundlicher Effekt kann bei „normalen“ Personengesellschaften ansatzweise im Rahmen der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG erreicht werden. Diese wird in der Praxis jedoch aufgrund der sehr restriktiven Regelungen, zum Beispiel in Bezug auf das Entnahmemanagement bei zahlreichen Gesellschaftern, oft als kaum handhabbar wahrgenommen und kann durch die Option zur Körperschaftsteuer umgangen werden. Vereinfacht gesprochen liegt die Ertragsteuerbelastung von transparent besteuerten Personengesellschaften einschließlich Gesellschafterebene bei bis zu 48% des Gewinns (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Bei Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung kann sich die Belastung zunächst auf etwa 32,5% reduzieren. Dagegen liegt die Belastung thesaurierter Gewinne bei einer optierenden Personengesellschaft bei nur rund 30%.

Für operativ tätige Gesellschaften oder auch Konzernholdinggesellschaften, die sich im internationalen Kontext bewegen, kann die Option zur Körperschaftsteuer zudem eine bedeutende Erleichterung in Bezug auf den Gleichklang von in- und ausländischer Besteuerung und die Vermeidung von Doppelbesteuerung sein. So ist beispielsweise das sogenannte Sonderbetriebsvermögen einzelner Gesellschafter, das unter anderem durch die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts von einem Gesellschafter an seine Gesellschaft entsteht, ein spezifisch deutsches, im Ausland oft unbekanntes Konstrukt, das bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu komplexem Regelungsbedarf und darüber hinaus dennoch regelmäßig zu Konflikten führt. Anders als eine „normale“ Personengesellschaft ist die optierende, steuerlich intransparente Personengesellschaft dagegen direkt abkommensberechtigt im Sinne der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen und dadurch deutlich einfacher in der internationalen Handhabung.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Option

Eine optionsberechtigte Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft (nicht zum Beispiel Einzelunternehmen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts) kann die Option erstmalig durch unwiderruflichen Antrag bis zum 30. November 2021 für das Jahr 2022 ausüben. Die Option betrifft zwingend alle Gesellschafter und es bedarf daher grundsätzlich eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. Sollte der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsklausel vorsehen, ist mindestens eine qualifizierte Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Während die Personengesellschaft zivilrechtlich unverändert fortbesteht, kommt es steuerlich zu einem Wechsel des Besteuerungsregimes durch einen sogenannten fiktiven Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft. Im Grunde sind steuerlich insoweit die bekannten Regelungen des Umwandlungssteuerrechts anzuwenden und auch die bekannten Probleme eines tatsächlichen Formwechsels von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft zu lösen. Im Fokus dürfte dabei die Gewährleistung der steuerlichen Buchwertfortführung stehen. Das heißt, es gilt zu verhindern, dass stille Reserven der Personengesellschaft aufgedeckt und besteuert werden müssen. Neben dem Antrag auf Optionsausübung ist auch die Buchwertfortführung – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – für jeden Gesellschafter gesondert zu beantragen.

Vorbereitungen treffen und frühzeitig handeln

Alle verantwortungsvoll handelnden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften sollten sich kurzfristig mit der Möglichkeit der Optionsausübung befassen und eine Meinung zur Vorteilhaftigkeit für ihre spezifische Situation bilden. Es ist somit unabdingbar, im Einzelfall die Voraussetzungen und Vorteilhaftigkeit der Optionsausübung abzuwägen, eine Entscheidung zu treffen und notwendige Maßnahmen zu ergreifen.

Ratsam ist es, bereits im Vorfeld einer Option zur Körperschaftsteuer Einigkeit unter den Gesellschaftern zu schaffen und den Gesellschafterbeschluss sowie eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags mit Blick auf die Optionsausübung zu veranlassen. Dies erfordert eine rechtzeitige und umfassende Information der Gesellschafter. Auch kann geregelt werden, dass etwaige Vorteile einzelner Gesellschafter, beispielsweise aus bestehenden steuerlichen Ergänzungsbilanzen, auch weiterhin berücksichtigt werden können beziehungsweise wie einer disquotalen Verteilung von Mehr-Kapital Rechnung getragen wird. Da die Anteile an der optierten Personengesellschaft mit der siebenjährigen Sperrfrist nach § 22 UmwStG behaftet sind, muss die Option zur Körperschaftsteuer als mittel- bis langfristige Entscheidung verstanden werden.

Insbesondere möchten wir Ihnen den achtsamen Umgang mit Sonderbetriebsvermögen und etwaigen Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern ans Herz legen. Durch die Option zur Körperschaftsteuer ergeben sich auf beiden Ebenen weitreichende Änderungen in der steuerlichen Beurteilung und damit einhergehend auch in Bezug auf die zukünftig zu beachtenden Vorschriften.

Ist die Option zur Körperschaftsteuer im Einzelfall nicht sinnvoll, so können diese Überlegungen Anlass sein, die bestehende Struktur steuerlich zu optimieren. Alternativ zur Option zur Körperschaftsteuer können ggf. auch andere Instrumente sinnvoll eingesetzt werden, wie etwa Beteiligungsgesellschaften.

Bei Fragen sprechen Sie uns gern an, wir vermitteln Ihnen gern den Kontakt zu unseren Kollegen von Warth & Klein Grant Thornton, Herrn Matthias Trinkaus und Herrn Torben Schlitt.

Unser nächster Blog erscheint am

04.11. 2021

dann wieder mit einem spannenden Praxisbericht zum Thema: „Interim Manager als Coach bei Nachfolgeregelung“.

Ihre HANSE Interim Geschäftsführung
Andreas Lau und Christian Heuermann